
Mit Sicherheit
besser

Schnell
kann man
in Teufels Küche
kommen, lässt man
die Baustellenverord-
nung, die Sicherheits-
und Gesundheits-
schutzmaßnamen
außer acht... |
Die Gesundheit ist das höchste Hab und Gut des
Menschen und was etwas wert ist, wird in der Regel auch gut geschützt.
Dass der Schutz der Menschen bei der Erstellung, der Instandsetzung,
dem Abbruch von Gebäuden nicht immer ausreichend gewährleistet
ist, zeigen die Statistiken der Berufsgenossenschaften. |
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Hier ist die Anzahl der Unfälle (z.T. mit Todesfolge) bei den am Bau
Schaffenden deutlich höher als bei anderen vergleichbaren Gewerken.
Der Schutz der Arbeitnehmer obliegt schon seit Generationen den Auftragnehmern,
die für das Wohl ihrer Mitarbeiter verantwortlich sind - wie auch
ihnen selbst.
Das die geltenden Regeln in diesem Bereich eingehalten werden, darüber
wachen die Bauordnungsämter, die staatlichen Ämter für Arbeitssicherheit
- STAVA - sowie die Berufsgenossenschaften, in diesem Fall die Bauberufsgenossenschaft.
Von diesen, aber auch vom Gesetzgeber werden eine Vielzahl von Regeln
herausgegeben, wie z.B.:
- Die Baustellenverordnung
der Bundesregierung
- Das Arbeitsschutzgesetz
- Die Unfallverhütungsvorschriften
- Die TRGS (Technische Regeln
für Gefahrstoffe)
- Sowie eine Vielzahl von
Normen, Regeln die sich mit der Art, dem Umfang von Schutzbekleidungen,
Arbeitsverfahren etc. beschäftigen.
Eine wichtige Änderung ist
1998 mit der Verabschiedung der Baustellenverordnung in Kraft getreten.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung - BaustellV v. 10.06.98) dient im wesentlichen der
Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
auf Baustellen (siehe § 1 der BaustellV). Sie basiert auf der Baustellenrichtlinie
92/57/EWG, die als europäisches Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten
in nationales Recht übertragen wurde.
Wurden Vergehen gegen andere Verordnung wie z.B. die Wärmeschutzverordnung
als Ordnungswidrigkeit angesehen, so kann ein Vergehen gegen die Baustellenverordnung
- kommt es zu einem Personenschaden - strafrechtlich verfolgt werden.
Die Baustellenverordnung - Ziele und Adressat
Ihr Ziel ist es, die Zahl der Unfälle die in der Bauwirtschaft
ca. dreimal so hoch ist wie in sonstigen Bereichen zu senken, das Gefährdungspotential,
welches auf Baustellen besonders hoch ist, zu minimieren.
Adressat der Baustellenverordnung ist der Bauherr, der als Auftraggeber
der Bauarbeiten nicht nur über alle Arbeiten informiert sein sollte,
sondern auch Einfluss nehmen kann, welche Auftragnehmer mit welchen (Sicherheits-)
Leistungen beauftragt werden.

Der Bauherr ist nach der Baustellenverordnung für die Koordinierung
und die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
(siehe § 3 der BaustellV) verantwortlich und hat im wesentlichen:
- Die vorgesehenen
Maßnahmen zu koordinieren.
- Den Sicherheits-
und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten (soweit erforderlich).
- Die Anwendung
der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu
koordinieren.
- Die Zusammenarbeit
der Arbeitgeber (Auftragnehmer) zu organisieren.
- Und anderes
mehr.
Er kann diese Pflichten auch einem
qualifizierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo
) übertragen. 
Wann und wo ist die BaustellV zu beachten?
Nein, nicht nur bei Großbaustellen, je nach Art der Arbeiten, z.B.
wenn es sich um gefährliche Arbeiten handelt, wenn mehr als ein Unternehmen
an der Baustelle tätig ist (dies kann auch in Reihenfolge, z.B. Gerüstbau
und Dachdecker der Fall sein) ist eine Planung und Koordination der Sicherheits-
und Gesundheitsschutzmaßnahmen erforderlich.
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination umfasst im wesentlichen
folgende Maßnahmen:
- Beeinflussung der Ausschreibung
(sind die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen alle berücksichtigt?
Wo können Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durch
mehrere Firmen ggf. gemeinsam genutzt werden? Aufzeigen von Einsparungspotential
und sicherheitstechnischen Lücken).
- Erstellen eines Sicherheits-
und Gesundheitsschutzplans.
- Anmeldung der Baustelle
bei der zuständigen aufsichtführenden Stelle (z.B. Amt für
Arbeitsschutz).
- Koordination und Überwachung
der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durch den SiGeKo
während der Ausführung.
Selbstverständlich kann der
Bauherr diese
Aufgaben selbst übernehmen und/oder z.B. teilweise an einen geeigneten
SiGeKo übergeben.
Unzulässig ist die pauschale Vergabe, z.B. im Rahmen von Vorbemerkungen
an den Auftragnehmer.
Dies kann unter Umständen auch recht teuer für den Bauherrn werden,
wenn:
- Sicherheits-
und Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht ausreichend eingehalten werden,
Es zu einem Personenschaden kommt - kann der Bauherr strafrechtlich
belangt werden.
- Ihm während
des Baugeschehens eine Vielzahl von Nachträgen für (erforderliche)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen präsentiert werden.
- Sich durch
Unfälle, Kontrollen seitens der Aufsichtsbehörden - Baustillstand
- die Arbeiten nicht mehr termingerecht ausführen lassen.
- Bußgelder
wegen eines Verstoßes gegen die UVV-Bauarbeiten und eine Verletzung
der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (gemäß
§§ 710, 717a RVO, 130 OwiG) auferlegt werden.
Was ist zu berücksichtigen?
Der Weg - die Aufgaben
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung sollte/kann wie folgt vorgegangen
werden:
Während
der Planungsphase
Die Gefährdungsanalyse
- Gefährdung erkennen
- Gefährdung bewerten
- Gefährdung beseitigen
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Während der Ausführungsphase
- Gefährdung
beseitigen
- Maßnahmenwirkung
kontrollieren
Dabei ist es während der
Ausführung der Arbeiten, z.B. durch eine Veränderung der Arbeiten,
der sich daraus ergebenden, veränderten Gefährdungen immer wieder
notwendig die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie auch
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, den aktuellen Arbeiten und Gefährdungen
anzupassen.
Besonders zu berücksichtigen sind besonders gefährliche Arbeiten
im Sinne der Baustellenverordnung. Diese sind (Auszug aus der BaustellV):
- Arbeiten bei denen die Beschäftigten
der Gefahr des Versinkens, des verschüttet werden in Baugruben
oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes
aus einer Höhe von mehr als 7 m*1) ausgesetzt sind.
- Arbeiten bei denen die Beschäftigten
explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden
(Kategorie I oder II), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden
oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung
oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe III + IV im Sinne
der Richtlinien 90/679/EBG des Rates vom 26.11.1990 über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
bei der Arbeit (ABI.EG Nr. L374S.1) ausgesetzt sind *2).
- Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen
mit mehr als 10 t Einzelgewicht
- Und andere
*1) Kommentar: Dies
ist bei fast jedem größeren Einfamilienhaus gegeben.
*2) Kommentar: Besonders bei dem Aufbringen von entzündlichen Klebern,
lösungsmittelhaltigen Beschichtungen u. ä. zu beachten, z.B.
bei Flachdachinstandsetzungsarbeiten.
Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators - SiGeKo 
Die Maßnahmen gemäß § 2 und § 3, Absatz 1.1 der Baustellenverordnung
hat der Bauherr zu treffen. Es sein denn, er beauftragt einen Dritten diese
Maßnahmen in seiner Verantwortung zu treffen.
Dies umfasst in der Ausführung/Planung nach der Baustellenverordnung
folgende Tätigkeiten:
- Die Beachtung
der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes.
- Die Übermittlung
der Vorankündigung.
- Die Erstellung
eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.
- Die Bestellung
eines oder mehrerer Koordinatoren.
Der SiGeKo und seine Aufgaben
- Analyse der Vorplanung (Entwurfsplanung,
etc.). .
- Analyse der Baustellenplanung.
.
- Beratung des Architekten/des
Bauherrn auf der Grundlage der sicherheitstechnischen Aspekte. .
- Erstellen des SiGe-Plan
(soweit notwendig). .
- Erstellen einer Baustellenordnung
(Beratung). .
- Anpassen des SiGe-Plan aufgrund
von baulichen Veränderungen. .
- Mitwirken bei sicherheitstechnischen
Überlegungen. .
- Hinwirken auf das Festlegen
von Meldepflichten. .
- Beraten hinsichtlich der
Terminplanung - Bauzeitenplanung. .
- Mitwirken bei der Prüfung
von Angeboten mit den Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutz.
.
- Beraten bei der Planung
bleibender sicherheitstechnischer Wartungseinrichtungen. .
- Zusammenstellung der Unterlagen
mit allen Merkmalen des Bauwerks für eine sichere Durchführung
von Instandsetzungsarbeiten. .
- Einweisung weiterer SiGeKo
für die Ausführungsphase einschl. der Übergabe aller
vorliegenden Papiere.
Der SiGeKo und der Bauherr
Die Bestellung des SiGeKo muss frühzeitig - sollte bereits in der Entwurfsphase
erfolgen. So hat der SiGeKo die Möglichkeit, auf sicherheitsrelevante
Aspekte bei der Planung des Bauwerks hinzuweisen, Arbeiten noch vor dem
Ablauf zu koordinieren, dass vorhandene Sicherheitseinrichtungen ggf. von
mehreren Firmen nacheinander oder gleichzeitig genutzt werden können.
So ist eine wirtschaftliche Ausführung möglich.
Der vom Bauherrn zu beauftragende SiGeKo ist Erfüllungsgehilfe des
Bauherrn, wobei der Bauherr im Rahmen seiner Organisationsverantwortung
dem Koordinator Aufgaben zuzuweisen und ihm Befugnisse in Übereinstimmung
mit den wahrzunehmenden Aufgaben zu übertragen hat. 
Verantwortlich für die Maßnahmen, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
bleibt letztendlich der Bauherr.
Auch bei der Auswahl des SiGeKo sollte der Bauherr auf die fachliche Qualifikation
desselben achten. Hat er sich entschieden einen Koordinator einzusetzen
der fachlich nicht geeignet ist, haftet der Bauherr selbst für ggf.
auftretende Mängel.
Pflichten der Arbeitgeber (gemäß § 5 der Baustellenverordnung)
Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die
- Instandhaltung
der Arbeitsmittel,
- Vorkehrungen
zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere
der Gefahrstoffe,
- Anpassung
der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung
der Gegebenheiten auf der Baustelle,
- Zusammenarbeit
zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
- Wechselwirkung
zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und andere betriebliche Tätigkeiten
auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten
Arbeiten ausgeführt werden zu treffen, sowie die Hinweise des Koordinators
und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
Theorie und Praxis
Obwohl die Baustellenverordnung seit 1998 in der Bundesrepublik geltendes
Recht ist, wird diese -so kann ich aufgrund meiner praktischen Erfahrungen
sagen- nur bei wenigen, in der Regel Großobjekten, mehr oder weniger
ausreichend beachtet, fließt diese, oftmals nicht ausreichend in die
Koordination der Arbeiten, der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
ein.
Bei vielen kleineren Baustellen, so z.B. Dachinstandsetzungsarbeiten, Modernisierungsarbeiten
werden diese Forderungen nicht oder nur zum Teil beachtet.
In Gesprächen mit Auftragnehmern, Planern, Bauherren konnte ich feststellen,
dass die Baustellenverordnung, deren Forderungen und Auswirkungen vielfach
nicht bekannt sind. Wobei auch hier das alte Sprichwort gilt: "...Unwissenheit
schützt vor Schaden nicht."
Unsere Serviceleistungen in diesem Bereich sind:
- Einbinden von Sicherheit-
und Gesundheitsschutz in das Organisations- und Führungskonzept
der Bauausführung.
- Entwickeln von Maßnahmen
zum Schutz von Gefährdungen durch und bei der Zusammenarbeit mit
mehreren Arbeitgebern.
- Entwickeln von Maßnahmen
zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen, sowie
von Einrichtungen für den Gesundheitsschutz.
- Organisieren und Koordinieren
der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich
Sicherheit- und Gesundheitsschutz im Bauablauf.
- Überprüfen der
Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei
der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen.
Diese Leistungen werden vorrangig
bei den von uns geplanten und baubegleitenden Objekten angeboten.
Die Sicherheits- und Gesundheitskoordination an anderen Objekten - ausschließlich
Dacharbeiten - werden nur nach Angabe, genauer Prüfung des Objektes
ausgeführt.
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