Mit Sicherheit
besser













Schnell kann man
in Teufels Küche
kommen, lässt man
die Baustellenverord-
nung, die Sicherheits-
und Gesundheits-
schutzmaßnamen
außer acht...
 
SICHERHEIT  
Die Gesundheit ist das höchste Hab und Gut des Menschen und was etwas wert ist, wird in der Regel auch gut geschützt.

Dass der Schutz der Menschen bei der Erstellung, der Instandsetzung, dem Abbruch von Gebäuden nicht immer ausreichend gewährleistet ist, zeigen die Statistiken der Berufsgenossenschaften.
 

Hier ist die Anzahl der Unfälle (z.T. mit Todesfolge) bei den am Bau Schaffenden deutlich höher als bei anderen vergleichbaren Gewerken.

Der Schutz der Arbeitnehmer obliegt schon seit Generationen den Auftragnehmern, die für das Wohl ihrer Mitarbeiter verantwortlich sind - wie auch ihnen selbst.

Das die geltenden Regeln in diesem Bereich eingehalten werden, darüber wachen die Bauordnungsämter, die staatlichen Ämter für Arbeitssicherheit - STAVA - sowie die Berufsgenossenschaften, in diesem Fall die Bauberufsgenossenschaft.

Von diesen, aber auch vom Gesetzgeber werden eine Vielzahl von Regeln herausgegeben, wie z.B.:
  • Die Baustellenverordnung der Bundesregierung
  • Das Arbeitsschutzgesetz
  • Die Unfallverhütungsvorschriften
  • Die TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe)
  • Sowie eine Vielzahl von Normen, Regeln die sich mit der Art, dem Umfang von Schutzbekleidungen, Arbeitsverfahren etc. beschäftigen.
Eine wichtige Änderung ist 1998 mit der Verabschiedung der Baustellenverordnung in Kraft getreten. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV v. 10.06.98) dient im wesentlichen der Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen (siehe § 1 der BaustellV). Sie basiert auf der Baustellenrichtlinie 92/57/EWG, die als europäisches Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht übertragen wurde.

Wurden Vergehen gegen andere Verordnung wie z.B. die Wärmeschutzverordnung als Ordnungswidrigkeit angesehen, so kann ein Vergehen gegen die Baustellenverordnung - kommt es zu einem Personenschaden - strafrechtlich verfolgt werden.

Die Baustellenverordnung - Ziele und Adressat
Ihr Ziel ist es, die Zahl der Unfälle die in der Bauwirtschaft ca. dreimal so hoch ist wie in sonstigen Bereichen zu senken, das Gefährdungspotential, welches auf Baustellen besonders hoch ist, zu minimieren.

Adressat der Baustellenverordnung ist der Bauherr, der als Auftraggeber der Bauarbeiten nicht nur über alle Arbeiten informiert sein sollte, sondern auch Einfluss nehmen kann, welche Auftragnehmer mit welchen (Sicherheits-) Leistungen beauftragt werden.
Sicherungsmaßnahmen bei der Dachdeckung
Der Bauherr ist nach der Baustellenverordnung für die Koordinierung und die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (siehe § 3 der BaustellV) verantwortlich und hat im wesentlichen:
  • Die vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren.
  • Den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten (soweit erforderlich).
  • Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren.
  • Die Zusammenarbeit der Arbeitgeber (Auftragnehmer) zu organisieren.
  • Und anderes mehr.
Er kann diese Pflichten auch einem qualifizierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo ) übertragen. Kurzfristige Notmaßnahme mit Anseilschutz

Wann und wo ist die BaustellV zu beachten?

Nein, nicht nur bei Großbaustellen, je nach Art der Arbeiten, z.B. wenn es sich um gefährliche Arbeiten handelt, wenn mehr als ein Unternehmen an der Baustelle tätig ist (dies kann auch in Reihenfolge, z.B. Gerüstbau und Dachdecker der Fall sein) ist eine Planung und Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen erforderlich.

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination umfasst im wesentlichen folgende Maßnahmen:
  • Beeinflussung der Ausschreibung (sind die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen alle berücksichtigt? Wo können Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durch mehrere Firmen ggf. gemeinsam genutzt werden? Aufzeigen von Einsparungspotential und sicherheitstechnischen Lücken).
  • Erstellen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans.
  • Anmeldung der Baustelle bei der zuständigen aufsichtführenden Stelle (z.B. Amt für Arbeitsschutz).
  • Koordination und Überwachung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durch den SiGeKo während der Ausführung.
Selbstverständlich kann der Bauherr dieseMobile Sicherung bei langerfristigen Arbeiten mit Seitenumwehrung Aufgaben selbst übernehmen und/oder z.B. teilweise an einen geeigneten SiGeKo übergeben.

Unzulässig ist die pauschale Vergabe, z.B. im Rahmen von Vorbemerkungen an den Auftragnehmer.
Dies kann unter Umständen auch recht teuer für den Bauherrn werden, wenn:
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht ausreichend eingehalten werden, Es zu einem Personenschaden kommt - kann der Bauherr strafrechtlich belangt werden.
  • Ihm während des Baugeschehens eine Vielzahl von Nachträgen für (erforderliche) Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen präsentiert werden.
  • Sich durch Unfälle, Kontrollen seitens der Aufsichtsbehörden - Baustillstand - die Arbeiten nicht mehr termingerecht ausführen lassen.
  • Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen die UVV-Bauarbeiten und eine Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (gemäß §§ 710, 717a RVO, 130 OwiG) auferlegt werden.
Was ist zu berücksichtigen?

Der Weg - die Aufgaben


Auf der Grundlage der Baustellenverordnung sollte/kann wie folgt vorgegangen werden:

Während der Planungsphase

Die Gefährdungsanalyse
  1. Gefährdung erkennen
  2. Gefährdung bewerten
  3. Gefährdung beseitigen
  Mangelnde Koordination! Stabdgerüst  und Dachumwehrung!

Während der Ausführungsphase
  1. Gefährdung beseitigen
  2. Maßnahmenwirkung kontrollieren
Dabei ist es während der Ausführung der Arbeiten, z.B. durch eine Veränderung der Arbeiten, der sich daraus ergebenden, veränderten Gefährdungen immer wieder notwendig die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie auch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, den aktuellen Arbeiten und Gefährdungen anzupassen.

Besonders zu berücksichtigen sind besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung. Diese sind (Auszug aus der BaustellV):
  1. Arbeiten bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des verschüttet werden in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m*1) ausgesetzt sind.
  2. Arbeiten bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie I oder II), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe III + IV im Sinne der Richtlinien 90/679/EBG des Rates vom 26.11.1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI.EG Nr. L374S.1) ausgesetzt sind *2).
  3. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht
  4. Und andere
    *1) Kommentar: Dies ist bei fast jedem größeren Einfamilienhaus gegeben.
    *2) Kommentar: Besonders bei dem Aufbringen von entzündlichen Klebern, lösungsmittelhaltigen Beschichtungen u. ä. zu beachten, z.B. bei Flachdachinstandsetzungsarbeiten.
Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators - SiGeKo

Die Maßnahmen gemäß § 2 und § 3, Absatz 1.1 der Baustellenverordnung hat der Bauherr zu treffen. Es sein denn, er beauftragt einen Dritten diese Maßnahmen in seiner Verantwortung zu treffen.

Dies umfasst in der Ausführung/Planung nach der Baustellenverordnung folgende Tätigkeiten:
  • Die Beachtung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes.
  • Die Übermittlung der Vorankündigung.
  • Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.
  • Die Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren.
Der SiGeKo und seine Aufgaben
  • Analyse der Vorplanung (Entwurfsplanung, etc.). .
  • Analyse der Baustellenplanung. .
  • Beratung des Architekten/des Bauherrn auf der Grundlage der sicherheitstechnischen Aspekte. .
  • Erstellen des SiGe-Plan (soweit notwendig). .
  • Erstellen einer Baustellenordnung (Beratung). .
  • Anpassen des SiGe-Plan aufgrund von baulichen Veränderungen. .
  • Mitwirken bei sicherheitstechnischen Überlegungen. .
  • Hinwirken auf das Festlegen von Meldepflichten. .
  • Beraten hinsichtlich der Terminplanung - Bauzeitenplanung. .
  • Mitwirken bei der Prüfung von Angeboten mit den Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutz. .
  • Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Wartungseinrichtungen. .
  • Zusammenstellung der Unterlagen mit allen Merkmalen des Bauwerks für eine sichere Durchführung von Instandsetzungsarbeiten. .
  • Einweisung weiterer SiGeKo für die Ausführungsphase einschl. der Übergabe aller vorliegenden Papiere.
Der SiGeKo und der Bauherr

Die Bestellung des SiGeKo muss frühzeitig - sollte bereits in der Entwurfsphase erfolgen. So hat der SiGeKo die Möglichkeit, auf sicherheitsrelevante Aspekte bei der Planung des Bauwerks hinzuweisen, Arbeiten noch vor dem Ablauf zu koordinieren, dass vorhandene Sicherheitseinrichtungen ggf. von mehreren Firmen nacheinander oder gleichzeitig genutzt werden können.
So ist eine wirtschaftliche Ausführung möglich.

Der vom Bauherrn zu beauftragende SiGeKo ist Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, wobei der Bauherr im Rahmen seiner Organisationsverantwortung dem Koordinator Aufgaben zuzuweisen und ihm Befugnisse in Übereinstimmung mit den wahrzunehmenden Aufgaben zu übertragen hat. Vorsicht  Absturzgefahr! Haftungsrisiko des Bauherrn
Verantwortlich für die Maßnahmen, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bleibt letztendlich der Bauherr.

Auch bei der Auswahl des SiGeKo sollte der Bauherr auf die fachliche Qualifikation desselben achten. Hat er sich entschieden einen Koordinator einzusetzen der fachlich nicht geeignet ist, haftet der Bauherr selbst für ggf. auftretende Mängel.

Pflichten der Arbeitgeber (gemäß § 5 der Baustellenverordnung)

Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die
  1. Instandhaltung der Arbeitsmittel,
  2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,
  3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
  4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
  5. Wechselwirkung zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und andere betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden zu treffen, sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
Theorie und Praxis

Obwohl die Baustellenverordnung seit 1998 in der Bundesrepublik geltendes Recht ist, wird diese -so kann ich aufgrund meiner praktischen Erfahrungen sagen- nur bei wenigen, in der Regel Großobjekten, mehr oder weniger ausreichend beachtet, fließt diese, oftmals nicht ausreichend in die Koordination der Arbeiten, der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen ein.

Bei vielen kleineren Baustellen, so z.B. Dachinstandsetzungsarbeiten, Modernisierungsarbeiten werden diese Forderungen nicht oder nur zum Teil beachtet.
In Gesprächen mit Auftragnehmern, Planern, Bauherren konnte ich feststellen, dass die Baustellenverordnung, deren Forderungen und Auswirkungen vielfach nicht bekannt sind. Wobei auch hier das alte Sprichwort gilt: "...Unwissenheit schützt vor Schaden nicht."

Unsere Serviceleistungen in diesem Bereich sind:
  • Einbinden von Sicherheit- und Gesundheitsschutz in das Organisations- und Führungskonzept der Bauausführung.
  • Entwickeln von Maßnahmen zum Schutz von Gefährdungen durch und bei der Zusammenarbeit mit mehreren Arbeitgebern.
  • Entwickeln von Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen, sowie von Einrichtungen für den Gesundheitsschutz.
  • Organisieren und Koordinieren der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit- und Gesundheitsschutz im Bauablauf.
  • Überprüfen der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen.
Diese Leistungen werden vorrangig bei den von uns geplanten und baubegleitenden Objekten angeboten.
Die Sicherheits- und Gesundheitskoordination an anderen Objekten - ausschließlich Dacharbeiten - werden nur nach Angabe, genauer Prüfung des Objektes ausgeführt.



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